IMPRESSUM
wallidesign
Medieninhaberin: catharina walli
Firmensitz: 6020 innsbruck I österreich
Homepage: www.wallidesign.com
Rechtsform: einzelunternehmerin
INHALT
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COPYRIGHT
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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Grafikdesigner“ (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Grafikdesigners als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
2. Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des Grafikdesigns, d. h. in den u. a. im Berufsbild des Grafikdesigners dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.
3. Der Grafikdesigner ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.
5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Grafikdesigner auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
6. Der Tätigkeit des Grafikdesigners liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.
(1) Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
1. Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
Grafikdesign (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
kreativer/handwerklicher Leistungsumfang
Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)
3. Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem:
Umfassendes Briefing
Beistellung detaillierter Unterlagen
Geschäftsbedingungen etc.
(2) Ausführungs- und Lieferfristen
1. Bei Übernahme eines Grafikdesign-Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Grafikdesign-Arbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen.
2. Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
3. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Grafikdesigner, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Grafikdesigners, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.
(3) Entgeltlichkeit von Präsentationen
1. Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
2. Alle Leistungen des Grafikdesigners erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Grafikdesigner ist es nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen.
Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Grafikdesigner oder einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Grafikdesigner das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt.
(4) Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
1. Das gesetzliche Urheberrecht des Grafikdesigner an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Grafikdesigner nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.
3. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafikdesigners als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.
4. Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
5. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.
6. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer).
7. Werden urheberrechtliche Leistungen des Grafikdesigners über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Graphik-Designer hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.
8. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Grafikdesigners, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum Einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum Zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).
9. Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklichfestgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
10. Der Grafikdesigner ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.
(5) Verschwiegenheitspflicht
1. Der Grafikdesigner behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
2. Der Grafikdesigner hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.
(6) Rücktrittsrecht
1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Grafikdesigners ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Grafikdesigner von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Grafikdesigners möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegrafikdesigner das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine an gemessene Stornogebühr zu verrechnen.
(7) Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
1. Der Grafikdesigner hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
2. Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den Honorar-Richtlinien der Grafikdesigner (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden
Faktoren zusammen:
Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation
von Entwurfsarbeiten usw.)
Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation usw.)
Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)
Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen,
Produktionsüberwachung usw.)
Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs)
Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten usw.)
Fremdleistungen
3. Die vom Grafikdesigner gelegten Rechnungen exklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
(8) Honorarhöhe
1. Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation und Design Austria herausgegebenen Honorar-Richtlinien.
2. Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch den Grafikdesigner angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1% Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der Grafikdesigner nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.
(9) Haftung und Gewährleistung
1. Der Grafikdesigner ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Grafikdesigner die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
3. Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben – eingeschränkt auf die vom Grafikdesigner abgedeckten Aufgabenbereiche – gerichtlich geltend gemacht werden.
4. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
5. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Grafikdesigner zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden.
Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Grafikdesigners.
6. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
(10) Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1. Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht soferne nichts anderes vereinbart wurde.
2. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Grafikdesigners zuständig.
(11) Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.